§1 Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen Hörgeräte 5 Seenland (im Folgenden: Hörakustiker) und deren Kunden.
Diese AGB gelten in räumlicher Hinsicht gleichermaßen in sämtlichen Filialen des Hörakustikers.
In sachlicher Hinsicht gelten diese AGB für sämtliche Leistungen aus dem Portfolio des Hörakustikers, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Hörakustiker und deren Kunden gehen den Regelungen nach diesen AGB stets vor.
Diese AGB gelten ferner in persönlicher Hinsicht für alle Bestellungen und Rechtsbeziehungen zwischen dem Hörakustiker und dem Kunden, gleich ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist, wobei folgende Begriffsdefinitionen gelten:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Gegenüber Unternehmern gilt: Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Hörakustiker dem ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Privatrechtsverhältnisse/Versicherungsleistungen Dritter
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Hörakustiker sind ausschließlich privatrechtlicher Natur.
Der Kunde ist grundsätzlich zur Zahlung der Leistung des Hörakustikers verpflichtet. Der Kunde wird von dieser Verpflichtung befreit, wenn eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versorgungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge vorgelegt wird, die die Entgelte für die Lieferungen und Leistungen des Hörakustikers abdeckt.
Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung nicht dem vereinbarten Tarif für die Lieferung und/oder Leistung des Hörakustikers, wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen. Der Kunde bleibt zur Zahlung des nicht bezuschussten Betrages gegenüber dem Hörakustiker verpflichtet.
Kunden, die bei Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versorgungsbehörde oder eines Trägers der Heilfürsorge vorlegen, sind Selbstzahler. Legen Sie eine Kostenübernahmeerklärung später – aber noch vor Erteilung der abschließenden Kostenrechnung – vor, werden die Leistungen des Hörakustikers im Umfang der Kostenübernahmeerklärung direkt mit dem Kostenträger abgerechnet. Im Übrigen bleibt der Kunde gegenüber dem Hörakustiker zur Zahlung verpflichtet.
§ 3 Lieferfähigkeit und Lieferzeit
Lieferfristen oder -termine sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Lieferung durch den Hörakustiker erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtbelieferung von Hörakustikern nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer.
§ 4 Nichtannahme von Waren und Leistungen
Nimmt der Kunde die vertragsgemäß angebotenen Waren Leistung des Hörakustikers zum Leistungszeitpunkt nicht an, so gerät der Kunde in Annahmeverzug.
Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften gem. §§ 293 ff. BGB.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an sämtlichen Gegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware sowie aller übrigen Waren derselben Bestellung dem Hörakustiker vorbehalten. Bis zur vollständigen Erfüllung hat der Kunde die Ware pfleglich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass auch Dritte, denen der Zugang zu den Waren gewährt wird, sorgfältig mit den Waren umgehen.
Ist der Kunde Unternehmer, so gilt ergänzend: Der Hörakustiker behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Kunde – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an den Hörakustiker hiermit im Voraus ab. Der Hörakustiker nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt und ist hierzu auch verpflichtet. Der Hörakustiker ist jedoch berechtigt, die angetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn sich der Kunde mit Forderungen in Verzug befindet. Sofern der Hörakustiker abgetretene Forderungen selbst einzieht, wird er den Kunden darüber in Kenntnis setzen.
§ 6 Gewährleistung
Soweit in diesen AGB oder einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, richtet sich die Gewährleistung des Hörakustikers wegen Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Ist der Kunde Kaufmann i.S.D. §§ 1 ff. HGB, so setzen die Gewährleistungsrechte des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Ist Vertragsgegenstand der Kauf von Waren, insbesondere von Hörgeräten, so übernimmt der Hörakustiker keine Gewährleistung für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene bzw. auf die Verwendung ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind.
Geringfügige bzw. unerhebliche Abweichungen in Bezug auf Beschaffenheit und Ausführung von Waren sind vorbehalten und führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit.
Für die vereinbarte Beschaffenheit der Waren übernimmt der Hörakustiker keine Garantie i.S.D. § 443 BGB.
§ 7 Haftung
Soweit sich aus diesen AGB oder dem zwischen dem Hörakustiker und dem Kunden geschlossenen Individualvertrag nichts anderes ergibt, haftet der Hörakustiker bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haftet der Hörakustiker – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Hörakustiker vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Hörakustiker nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Hörakustiker die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird insoweit ausgeschlossen.
§ 8 Verjährung
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Abweichend von Abs. 2 beträgt die Verjährungsfrist bei einem Kauf von gebrauchten Waren ein Jahr (§ 476 Abs. 2 BGB).
Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich ein Jahr,
in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln,
abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Gleiches gilt für die Ausübung jeglicher Gestaltungsrechte im Zusammenhang mit der gesetzlichen Gewährleistung.
Die gesetzlichen Bestimmungen gemäß den Regelungen in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
Die Regelungen in Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Hörakustikers beruhen, bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Die Verjährungsfrist beginnt bei der Lieferung von Sachen mit dem Lieferdatum, bei Werkleistungen ab dem Datum der Abnahme.
§ 9 Datenschutz
Soweit der Hörakustiker im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten erhebt oder verarbeitet, geschieht dies ausschließlich im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
So erhebt der Hörakustiker im Rahmen des Vertragsschlusses und der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden und ggf. eines von diesen Personen abweichenden Konto- bzw. Kreditkarteninhabers (nachfolgend insgesamt „betroffene Person“). Dabei handelt es sich um Namens-, Kontakt-, Bankverbindungs- und sonstige Daten, die in der Bestellung aufgeführt und die für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Der Hörakustiker verarbeitet diese personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Erfüllung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).
Der Hörakustiker gibt die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, dies ist für die Erfüllung der Anfrage der betroffenen Person erforderlich, sonst aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder die betroffene Person hat dem Hörakustiker ihre Einwilligung erteilt. Der Hörakustiker ist weiterhin berechtigt, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben ganz oder teilweise an externe Dienstleister auszulagern, die für den Hörakustiker als sogenannte Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) tätig sind. Wenn diese Dienstleister Ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union oder dem Vertragsabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, wird der Hörakustiker angemessene Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorgaben ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Die personenbezogenen Daten werden vom Hörakustiker nur solange gespeichert, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist oder – soweit darüber hinausgehende gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen – für die Dauer der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrung. Im Anschluss werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Die betroffene Person kann sich bei Fragen zum Datenschutz sowie insbesondere zur Geltendmachung der nachfolgend aufgeführten datenschutzrechtlichen Rechte unmittelbar an den Hörakustiker wenden. Die betroffene Person kann
Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten,
die Berichtigung und ggfs. Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie
die Übermittlung ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen,
der weiteren Verarbeitung widersprechen,
die Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format verlangen sowie
die erteilte Einwilligung widerrufen. Außerdem kann die betroffene Person Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen.
Die für den Hörakustiker zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27 (Schloss), 91522 Ansbach, Telefon +49 (0)981 53 1300, Fax +49 (0)981 98 1300, E-Mail poststelle@lda.bayern.de; weitere Datenschutzaufsichtsbehörden können unter nachfolgendem Link eingesehen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html
§ 10 Vertrag mit mehreren Kunden
Schließen mehrere Kunden hinsichtlich desselben Leistungsgegenstandes einen Vertrag mit dem Hörakustiker, so haften die Kunden für die Erfüllung aller in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
Der Hörakustiker ist berechtigt, rechtserhebliche Mitteilungen nach seiner Wahl an einen der Kunden mit Wirkung für alle Kunden zu richten, soweit der Kunde dem Hörakustiker nicht eine andere Anschrift schriftlich bekannt gegeben hat. Dies gilt auch bezüglich der Erfüllung etwaiger Rückzahlungsverpflichtungen.
§ 11 Besondere Bedingungen für bestimmte Verträge und Leistungen
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die jeweils bezeichneten Vertragstypen und damit verbundenen Leistungen des Hörakustikers. Die folgenden Regelungen modifizieren und ergänzen die übrigen Regelungen dieser AGB hinsichtlich des jeweils bezeichneten Vertragstyps. Wenn und soweit in den folgenden Regelungen nicht ausdrücklich besondere Bestimmungen formuliert sind, gelten die weiteren Regelungen dieser AGB auch für diese Leistungen.
§ 11.1 Besondere Bedingungen für Kaufverträge
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Hörakustiker die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mittelung der Auslieferung der Ware annimmt.
Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht zum Leistungszeitpunkt ab, ist der Hörakustiker unbeschadet seiner Rechte aus einem Annahmeverzug des Kunden berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist zu Abnahme vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt der Hörakustiker Schadensersatz aufgrund des Verzuges, so beträgt der Schadensersatz 15% des vereinbarten Preises zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Hörakustiker vorbehalten.
Ein vom Hörakustiker erstellter Kostenvoranschlag hat 30 Tage Gültigkeit.
§11.2 Besondere Bedingungen für Reparaturen und sonstige handwerkliche Leistungen
Reparaturen und Anpassungen von Hörgeräten erfolgen so, wie es bei Werkleistungen der gleichen Art üblich ist und vom Kunden nach der Art des Werkes erwartet werden kann. Eine zweckmäßige Anpassung im Einzelfall erfolgt nach den Möglichkeiten, wie sie handwerksgerechter, üblicher Werkleistung entspricht.
Ergibt sich trotz vorheriger handwerksgerechter, fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag zur Reparatur oder einer Anpassung des Gerätes nach den Maßstäben handwerksgerechter üblicher Leistung unausführbar ist, kann der Hörakustiker vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts vom Vertrag durch den Hörakustiker hat der Kunde nur einen Anspruch auf Rückgabe des Gerätes in dem Zustand, in dem es sich nach der Bearbeitung befindet. Kosten werden vom Kunden in diesem Fall nicht erhoben. Für den Fall der Kostenübernahme durch einen Kostenträger wird eine Kostenpauschale mit diesem abgerechnet.
§11.3 Besondere Bedingungen für das Leistungspaket „Prime Hearing“
Der Hörakustiker bietet im Rahmen seines Leistungspakets „Prime Hearing“ Kunden Hörgeräte und Zubehör nebst Wartungs- und Serviceleistungen an.
Das Leistungspaket „Prime Hearing“ setzt sich aus verschiedenen, von den Kunden gebuchten Leistungen zusammen. Das Leistungspaket „Prime Hearing“ bietet grundsätzlich folgende Leistungen:
Flexibler Hörgerätekauf: Der Kunde hat bei der Finanzierung seines Hörgeräts die Möglichkeit zwischen einem monatlichen Tarif oder einer Einmalzahlung zu wählen.
Hörgerätetausch: Nach drei Jahren erhält der Kunde sein Hörgerät im Einklang mit dem technologischen- und audiologischen Fortschritt gegen das aktuelle Folgemodell kostenlos ausgetauscht.
Garantie: Der Kunde kann für die Dauer von sechs Jahren ab Abschluss des Vertrages eine Vollgarantie auf Hörgeräte im Rahmen des Leistungspakets „Prime Hearing“ buchen. Vollgarantie in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Betrieb und die Funktion des Hörgeräts garantiert werden.
Verlustabsicherung: Im Schadensfall „Hörgeräte verloren“, kann der Kunde mit der Verlustabsicherung zu Sonderkonditionen einmalig Ersatzhörgeräte in Anspruch nehmen.
Hörtraining: Kunden, welche sich für das Leistungsspektrum „Prime Hearing“ entscheiden, erhalten bei dem Hörakustiker ein zertifiziertes Hörtraining zum Zwecke der Eingewöhnung an das Hörgerät.
Wartung/Verschleißteile: Der Kunde erhält im Rahmen des Leistungspakets „Prime Hearing“ bei dem Hörakustiker ein Wartungspaket für Verschleißteile. Wartung und Tausch von Verschleißteilen sind über die Laufzeit von „Prime Hearing“ für den Kunden im Fachgeschäft gratis.
Ladestation / Batterie: Für Akku- und batteriebetriebene Hörgeräte hat der Kunde die Möglichkeit, eine kostenlose Bereitstellung der Energieversorgung für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.
Remote Fitting: Der Kunde kann den Service „Remote Fitting“ des Hörakustikers in Anspruch nehmen. Mit diesem Service sind Fernanpassungen jederzeit und überall möglich.
Online-Support: Der Kunde kann einen Online-Support nutzen, welcher die Kontaktmöglichkeiten mit dem Hörakustiker erweitert.
Das individuelle Leistungspaket des Kunden und dessen Preis sind abhängig von dem konkret mit dem Hörakustiker ausgesuchten Hörgeräts und dem Tarif.
Der Hörakustiker bietet für den Abschluss eines Leistungspakets „Prime Hearing“ verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Leistungsbestandteilen an. Der Kunde kann lediglich zwischen den von dem Hörakustiker angebotenen Tarifen auswählen. Ein Rechtsanspruch des Kunden auf Zusammenstellung eines eigenen Tarifs besteht nicht.
§ 14 Alternative Streitbeilegung
Der Hörakustiker weist darauf hin, dass er nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung am Sitz des Hörakustikers.
Dies gilt auch, wenn der Kunde in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Der Hörakustiker ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
§ 16 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Verkaufsbedingungen im Übrigen nicht. Der Kunde und der Hörakustiker verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
Herrsching am Ammersee, Mai 2024
Hörgeräte 5 Seenland